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Geschäfts-bedingungen

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-
und Leistungsbedingungen gegenüber Unternehmern

§ 1 Geltungsbereich
1.
Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Max Systems GmbH  (nachfolgend "die Verkäuferin") erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der  folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,  welche der Besteller durch das Erteilen eines Auftrags oder die  Entgegennahme einer Lieferung anerkennt. Die Geltung abweichender und  ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch  wenn die Verkäuferin diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese  allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für  alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Besteller und der  Verkäuferin.

§ 2 Vertragsabschluss
1.
Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Ein Vertrag kommt  erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin oder  konkludent durch die Lieferung der Liefergegenstände zustande und  richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und  nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen  zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die  Verkäuferin.

§ 3 Liefer- und Leistungsfristen
1.
Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich,  wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind und der  Besteller der Verkäuferin alle zur Ausführung der Lieferung  erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw.  zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen  vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem  Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder  Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
2. Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von +/- 10% können  nicht Beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
3. Verzögern sich die Lieferungen der Verkäuferin, ist der Besteller  nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die Verkäuferin die Verzögerung zu  vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte Frist zur Lieferung  erfolglos verstrichen ist.
4. Vereinbaren die Parteien, dass die Liefergegenstände auf Abruf des  Bestellers in Raten geliefert werden sollen, so müssen die  Liefergegenstände mangels abweichender Vereinbarung innerhalb eines  Jahres ab Vertragsabschluss abgerufen werden.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige  Mitwirkungspflichten wie z.B. den rechtzeitigen Abruf der  Liefergegenstände nach Ziffer 3.4, so ist die Verkäuferin berechtigt,  die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen  einzulagern. Die Verkäuferin ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte  (auch auf Schadenersatz) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine  dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Annahme der Lieferung  erfolglos verstrichen ist.
6. Die Verkäuferin kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.
7. Bei Sonderanfertigungen nach Zeichnung oder Muster behält sich die Verkäuferin 10 % Mehr- oder Minderlieferung vor.

§ 4 Versand, Gefahrenübergang, Versicherung
1.
Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt der  Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen  Verpackung.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das  Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über.  Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu  vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der  Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
3. Die Versicherungen erfolgen grundsätzlich. Nur auf ausdrücklichen  Wunsch des Bestellers kann auf diese aus Gründen einer bestehenden  eigenen Versicherung des Bestellers verzichtet werden.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
1.
Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis  geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des  Vertragsabschlusses gültigen Preisliste der Verkäuferin.
2. Alle Preise der Verkäuferin verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Zölle.
3. Die Verkäuferin ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.6 Teilrechnungen zu erstellen.
4. Bei Sonderanfertigung nach Zeichnung oder Muster gelten die  vereinbarten Preise jeweils für Produktion und Lieferung in einer Menge.
5. Jede Rechnung wird innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne  Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich frei Zahlstelle  der Verkäuferin zu leisten. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann  als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann.
6. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin  berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die  Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der  Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Besteller den Ausgleich der Rechnung  nicht innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum vorgenommen hat. Der  Besteller befindet sich somit bei Nichtzahlung automatisch ab dem 21.  Tag nach Rechnungsdatum im Zahlungsverzug.
7. Wechsel oder Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und  für die Verkäuferin kosten- und spesenfrei erfüllungshalber  hereingenommen.
8. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
9. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller  nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag  beruht und unbestritten oder rechtskräftig ist.
10. Wird der Verkäuferin nach dem Vertragsabschluss die Gefahr  mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist die  Verkäuferin berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen  Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.   Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf  einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann die Verkäuferin von  einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder  teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt der  Verkäuferin unbenommen.

§ 6 Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme
1.
Die Verkäuferin gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei  Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst  sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich  getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale  und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
2. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von  der Verkäuferin überlassenen Informationsmaterial sowie  produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine  besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige  Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart  werden.
3. Selbstklebende Produkte in unverarbeitetem Zustand unterliegen  aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung generell einer begrenzten  Haltbarkeit bzw. Lagerfähigkeit. Hierdurch ist die Gewährleistungsfrist  bei diesen Produkten auf max. 6 Monate nach Versandtermin beschränkt.

§ 7 Recht des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht
1.
Rechte des Bestellers bei Mängeln des Liefergegenstandes setzen  voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und der  Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach  Übergabe schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen der Verkäuferin  unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
2. Bei jeder Mängelrüge steht der Verkäuferin das Recht zur  Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür  wird der Besteller der Verkäuferin die notwendige Zeit und Gelegenheit  einräumen. Die Verkäuferin kann von dem Besteller auch verlangen, dass  er den beanstandeten Liefergegenstand an die Verkäuferin auf Kosten der  Verkäuferin zurücksendet. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers  als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er der  Verkäuferin zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen  Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) verpflichtet.
3. Die Verkäuferin ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch für  den Besteller kostenlose Nachbesserung oder ersatzweise Lieferung des  mangelhaften Teiles oder des ganzen Liefergegenstandes ("Nacherfüllung")  zu beseitigen.
4. Der Besteller wird der Verkäuferin die für die Nacherfüllung  notwendige und angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in  dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr  unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn die Verkäuferin mit der  Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach  unverzüglicher Mitteilung an die Verkäuferin den Mangel selbst oder  durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Verkäuferin den Ersatz der  notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von der Verkäuferin ersetzte Teile sind der Verkäuferin zurückzugewähren.
6. Rechte des Bestellers bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom  Besteller verursachten Gründen eintreten, z.B. durch ungeeignete oder  unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch Nichtbeachtung der  Betriebsanleitung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme,  fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Besteller oder  nicht geeignetes Zubehör oder nicht geeignete Ersatzteile oder  ungeeignete Reparaturmaßnahmen, unsachgemäße Lagerung oder durch  natürliche Abnutzung, sofern die Mängel nicht von der Verkäuferin zu  vertreten sind.
7. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden  Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt die Verkäuferin  innerhalb Deutschlands, soweit sie nicht der Besteller nach Ziffer 7.2  letzter Satz zu tragen hat. Bei internationalen Verkäufen, hat die  Käuferin in jedem Fall die anfallenden Versendungskosten zu tragen.
8. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie  dem Besteller unzumutbar oder hat die Verkäuferin sie nach § 439 Abs. 3  BGB (z.B. wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür) verweigert, so kann  der Besteller nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen  vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadenersatz  (bzw. ggf. Ersatz seiner Aufwendungen) verlangen.
9. Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln  auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung beträgt 12 Monate seit dem  Zeitpunkt der Ablieferung beim Besteller. Für Schadenersatzansprüche des  Bestellers sowie für seine Rechte bei arglistig verschwiegenen oder  vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen  Verjährungsfristen.

§ 8 Schadenersatz und Haftungsbeschränkung
1.
Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2, wird die gesetzliche  Haftung von der Verkäuferin für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
(i)    Die Verkäuferin haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei  Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht  fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(ii)    Die Verkäuferin haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
2. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen  zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem  Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder  schuldhaft verursachten Körperschäden.
3. Die Ziffern 8.1 und 8.2 finden Anwendung auf alle  Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere  auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung.
4. Für Farbgebung übernimmt die Verkäuferin keinerlei Haftung.
5. Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur  Schadensabwehr und -minderung zu treffen. Der  Besteller hat z.B. dafür  Sorge zu tragen, dass seine Daten hinsichtlich bei der von der  Verkäuferin eingelesenen Softwares entsprechend gesichert wurden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1.
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung  sämtlicher Forderungen von der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung  mit dem Besteller Eigentum der Verkäuferin.
2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der der Verkäuferin zustehenden Saldoforderung.
3. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu  verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum der  Verkäuferin gefährdende Verfügungen zu treffen. Eine Veräußerung der  Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen  Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller tritt schon jetzt die  Forderung aus der Weiterveräußerung an die Verkäuferin ab; die  Verkäuferin nimmt die Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist  widerruflich ermächtigt, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen  treuhänderisch für die Verkäuferin im eigenen Namen einzuziehen. Die  Verkäuferin kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur  Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen  Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber der Verkäuferin  in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist die Verkäuferin berechtigt,  die Forderung selbst einzuziehen. Veräußert der Besteller die  Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung  mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die  Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der zwischen der  Verkäuferin und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer  Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den  Besteller erfolgt stets für die Verkäuferin. Werden die  Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die  Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes  der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur  Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache  gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten  Produkte.
5. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden,  so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im  Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen  zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die  Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des  Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass  der Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene  Miteigentum wird der Besteller für die Verkäuferin verwahren.
6. Der Besteller wird der Verkäuferin jederzeit alle gewünschten  Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die  hiernach an die Verkäuferin abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe  oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort  und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen der Verkäuferin  anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den  Eigentumsvorbehalt von der Verkäuferin hinweisen. Die Kosten einer  Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu  sichernden Forderungen von der Verkäuferin um mehr als 10%, so ist der  Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
9. Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie  beispielsweise der Zahlung gegenüber der Verkäuferin in Verzug, so kann  die Verkäuferin unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte  zurücknehmen. In diesem Falle wird der Besteller der Verkäuferin oder  den Beauftragten von der Verkäuferin sofort Zugang zu den  Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt die  Verkäuferin die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies als  Rücktritt vom Vertrag. Zur Verwertung der Vorbehaltsprodukte ist die  Verkäuferin erst nach dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende  Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie  in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um der Verkäuferin  unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller  wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation  usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger  Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
11. Auf Verlangen von der Verkäuferin ist der Besteller verpflichtet,  die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, der Verkäuferin den  entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus  dem Versicherungsvertrag an die Verkäuferin abzutreten.

§ 10 Produkthaftung
1.
Veräußert der Besteller die Liefergegenstände, so stellt er der  Verkäuferin im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter  frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich  ist.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte
1.
Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben,  Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie die Verkäuferin die zu  liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die  Gewähr, dass durch die Verkäuferin die Rechte Dritter wie Patente,  Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt  werden. Der Besteller stellt die Verkäuferin von allen Ansprüchen  Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen die  Verkäuferin geltend machen mögen.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen
1.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser  Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt  auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen  Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist  ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem  Vertragsverhältnis Stade. Dies gilt ebenso, falls der Besteller keinen  allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder  seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland  verlegt hat. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Besteller an  jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen
3. .Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss  des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen  Warenkauf (CISG).Zur fachgerechten Entsorgung der Elektroaltgeräte verpflichtet sich  ausschließlich der Besteller gemäß der zu dem Zeitpunkt der Entsorgung  geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Abnahme für Sonderanfertigungen
1.
Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellten  Liefergegenstände innerhalb einer Frist von einer Woche seit  Aufforderung hierzu abzunehmen.
2. Nimmt der Besteller die Liefergegenstände nicht innerhalb der In  Ziffer 13.1 festgesetzten Frist ab, ist die Verkäuferin berechtigt, den  Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme  aufzufordern. Nimmt der Besteller die Liefergegenstände innerhalb dieser  Frist nicht ab, gelten die Liefergegenstände als abgenommen.            

§ 14 Online-Streitbeilegung
1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ aufrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.